Zufriedenheit bei Bild.de: Dem Portal war die nicht nur die Veröffentlichung eines Artikel verboten worden, der hinter einer Bezahlschranke lag, sondern auch die des frei zugänglichen Teasers auf den Artikel. Nachdem das Oberlandesgericht Köln deutlich gemacht hatte, dass es das separate Verbot des Teasers nicht verhängen wolle, einigte sich das Nachrichtenportal mit dem Kläger auf einen Vergleich.
Source: SD Medien